Allgemeine
Information zu Möglichkeiten der Altersvorsorge Dieser Artikel ist auch als Download im Pdf Format verfügbar: Allgemeine_info_zur_Ruerup_rente.pdf
Im Folgenden möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick über die Vor- und Nachteile einiger Altersvorsorgemöglichkeiten geben, sowie deren steuerliche Besonderheiten. 1. Die Rüruprente Die so genannte Rüruprente ist eine vom Staat, durch Gewährung
von Steuervorteilen, geförderte Rente, ähnlich der Riester
Rente. Im Gegensatz zu privaten Rentenversicherungen oder
Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen
werden, sind die Beiträge
zur Rüruprente auch nach dem 01.01.2005 als Sonderausgaben bis
zu einer bestimmen Höhe absetzbar. Die Rüruprente ist insbesondere interessant für Freiberufler
und Selbstständige die nicht über ein berufständisches
Versorgungswerk versichert sind. Eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit
kann ebenfalls in eine Rürup- oder Basisrente eingeschlossen werden.
Dieser Berufsunfähigkeitsschutz kann ebenfalls in einem bestimmten
Rahmen von der Steuer abgesetzt werden.
Die Policen der Rüruprente können weder beliehen, verpfändet
oder abgetreten werden. Kündigung und Rückkauf der Police
sind nur unter Verzicht der eingezahlten Beträge Für den Fall des Ablebens des Berechtigten gehen keinerlei Ansprüche auf die Hinterbliebenen über. Die Rüruprente ist, ohne einen gesonderten Zusatz (s. o.), damit nicht als Witwen- oder Waisenrente geeignet. Auch ist das angesparte Kapital nicht vererbbar. Auch sollte beachtet werden, dass die Rüruprente in voller Höhe, also nicht nur mit dem Ertragsanteil, der nachgelagerten Besteuerung unterworfen ist.
Eine Förderung erfolgt nur, falls die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung in Anspruch nehmen können u. a. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Selbstständige, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Kindererziehende während der Kindererziehungszeit, sowie geringfügig Beschäftigte, soweit sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und nicht vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden. Von der Förderung ausgeschlossen sind u. a. sonstige Selbstständige, selbst wenn diese freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Mitglied sind. Begünstigte Anlagen sind private Altersvorsorgeverträge,
sowie betriebliche Altersvorsorgeverträge, falls die Verträge
bestimmte Zertifizierungsvoraussetzungen erfüllen.
Sind alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt durch
die Zulagenstelle für Altersvermögen die Zahlung einer steuerfreien
Zulage, die sich aus einer Grundzulage (2006: 76,00 €) und einer
eventuell zu gewährenden Kinderzulage (2006: 92,00 € pro
Kind) zusammensetzt. Um Zulagen zu erhalten, muss der Berechtigte einen Mindestbeitrag
einzahlen, der sich im Jahr 2006 auf 3% des erzielten Vorjahreseinkommens
bezieht. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, reicht es aus, dass nur ein Ehegatte zu begünstigten Personenkreis gehört, sofern der andere Ehegatte einen eigenen Altersvorsorgevertrag geschlossen hat. Beiträge braucht dieser Ehegatte hierfür nicht zu zahlen. Die Zulagen werden nur auf Antrag gewährt. Die Antragsfrist beläuft sich auf 2 Jahre ab Zahlung der Beiträge. Die gezahlten Beiträge können unter Umständen auch als Sonderausgaben Berücksichtigung finden. Ob die Gewährung von Zulagen oder die Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben für den Steuerpflichtigen günstiger ist, entscheidet das Finanzamt von Amts wegen. Zu empfehlen ist die Riester Rente für alle mit einem niedrigen Einkommen und einer großen Anzahl von Kindern, älteren Arbeitnehmern, sowie Selbständigen, bei denen ein Ehegatte in einem Arbeitsverhältnis steht.
Die private Rentenversicherung weißt eine höhere Rendite auf als z.B. die klassische Kapitallebensversicherung, da ein Versicherungsschutz für den Todesfall nicht mitfinanziert werden muss. Hinsichtlich der gewünschten Auszahlung bzw. auch des Abschlusses stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Insbesondere in diesem Bereich liegt einer der großen Vorteile der privaten Rentenversicherung. Sofortrente Bei dieser Variante zahlt der Versicherungsnehmer
einmalig einen größeren
Betrag ein, und erhält sofort lebenslange monatliche Auszahlungen,
auch wenn diese dann den eingezahlten Betrag übersteigen. Der Abschluss einer solchen Sofortrente ist bei manchen Versicherern bis zum 75. Lebensjahr möglich.
Hier werden in der Aufschubzeit (Versicherungsbeginn
bis erster Rentenzahlung) Beiträge in gleich bleibenden Beträgen
oder auch durch Einmahlzahlung geleistet. Hinterbliebenenversorgung Sollen im Rahmen der privaten Rentenversicherung Hinterbliebene mit abgesichert werden, bestehen auch hier verschiedene Möglichkeiten. Zum einen kann ein Tarif mit Beitragsrückgewähr gewählt werden. Stirbt der Berechtigte vor Beginn der Rentenzahlung, werden die gezahlten Beiträge abzüglich Verwaltungskostenabschläge und Ratenzuschlägen, aber zuzüglich aufgelaufener Überschüsse ausgezahlt. Zu versteuern sind nur die Zinsen, falls der Rückkauf oder die Kapitalzahlung vor Ablauf von 12 Jahren erfolgt. Wird ein Tarif ohne Beitragsrückgewähr gewählt, werden nur die eingezahlten Beiträge zurück erstattet. Diese reine Beitragsrückgewähr ist steuerfrei.
Sowohl bei der Sofortrente als auch bei der aufgeschobenen Rente können Garantiezeiten bis zu einer Dauer von 20 Jahren vereinbart werden. Stirbt also der Berechtigte nach Beginn der Rentezahlung, aber vor Ablauf der Garantiezeit, wird die Rente für den Rest der Garantiezeit an die Hinterbliebenen weitergezahlt. Lange Garantiezeiten sollten nur gewählt werden, falls vor allem die Versorgung der Hinterbliebenen im Vordergrund steht. Denn ja länger die Garantiezeit, desto niedriger fällt die monatliche Rente zu Lebzeiten des Berechtigten aus.
Bei dieser Rente werden die voraussichtlichen Überschüsse
gleichmäßig auf die Laufzeit verteilt. Damit erhält
der Berechtigte bis zum Lebensende eine in etwa gleich bleibende Rente.
Hier wird im ersten Bezugsjahr nur die garantierte
Rente gezahlt, die dann von Jahr zu Jahr aufgrund der angefallenen Überschüsse
steigt. Eine weitere Möglichkeit für eine Familienversorgung besteht im Abschluss einer Witwen- bzw. Witwerrente. Diese beträgt 60% der Hauptrente, die dem Berechtigten zugestanden hat. Im Rahmen einer Waisenrente beträgt die Auszahlung 20- 30% der ursprünglichen Hauptrente. Diese wird pro Kind ausgezahlt bis zu einem Alter von 18- bzw. 21 Jahren.
Die Vorteile der privaten Rentenversicherung liegen demnach in der Individualität, nicht so sehr in der Förderung durch den Staat. Die Direktversicherung Die Direktversicherung ist die einfache Form der
Betriebsrente und ist grundsätzlich für jeden abzuschließen. Der Abschluss einer Hinterbliebenenrente ist möglich. Erben können nur der Ehepartner, der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sowie Kinder bis zum 27. Lebensjahr sein. Allerdings mindert der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung, ebenso wie ein Todesfallschutz, die Höhe der monatlichen Rentenzahlungen. Die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit ist für eine Zeitspanne
von 5-15 Jahren möglich. Hinsichtlich eines Invaliditätsschutzes empfiehlt es sich eine gesonderte Versicherung abzuschließen. Aus steuerlicher Sicht können ab dem Jahr 2005 2.496,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei angespart werden. Weitere 1.800,00 € sind steuerfrei möglich, falls noch kein Altvertrag, d.h. ein Vertrag der vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, bespart wird. Die Auszahlung unterliegt der vollen Versteuerung, d.h. es wird nicht
nur der Ertragsanteil besteuert. Allerdings ist der anfallende Steuersatz auf eine erfolgte Einmahlzahlung höher als bei einer gewählten monatlichen Auszahlung. Die Möglichkeit des Arbeitnehmers auf die Steuerfreiheit zu verzichten und eine Pauschalversteuerung der Beiträge vornehmen zu lassen bestand nur bis zum 30.06.2005. Sollten Sie den Abschluss einer Direktversicherung in Erwägung ziehen, lohnt es sich auch Kollegen von dieser Möglichkeit der Altersvorsorge zu überzeugen, da bei einer größeren Gruppe die Rendite in der Regel höher liegt, als beim Einzelnen. Ein Vergleich zwischen den verschiedenen Anbietern von Direktversicherungen empfiehlt sich. Lebensversicherung Risikolebensversicherung Der Abschluss einer solchen Lebensversicherung nur für den Todesfall, ist vor allem zu empfehlen für junge Familien, die z. B. für den Hausbau einen Kredit aufgenommen haben, der im Falle des Todes des Versicherten nicht mehr getilgt werden kann. Auch zur Versorgung von Kindern ist der Abschluss einer Risikolebensversicherung zu empfehlen. Die Laufzeiten einer Risikolebensversicherung können von 25-35
Jahren frei gewählt werden. Das Höchstalter ist bei den meisten
Versicherungen auf 70- 75 Jahren beschränkt. Dread- Disease- Policen Eine besondere Form der Risikolebensversicherung sind Dread- Disease- Policen, Policen gegen schwere Krankheiten. Immer mehr Menschen sind in der heutigen Zeit im Laufe ihres Lebens durch eine schwere Krankheit betroffen. Geld aus solchen Policen wird dann nicht nur im Todes- und Erlebensfall ausbezahlt, sondern schon bei Eintritt einer, vom Versicherungsumfang erfassten, schweren Erkrankung. Hierunter fallen bei den meisten Versicherern unter anderem Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall. Manche Versicherer haben ihr Angebot dahingehend auch schon erweitert. Es lohnt sich diesbezüglich Informationen einzuholen. Zu empfehlen ist der Abschluss einer solchen Dread-
Disease- Police unter anderem für selbstständige Unternehmer, da durch die
Auszahlung anstehende Lohnzahlungen geleistet werden können. Die Kosten belaufen sich für einen 35- jährigen Mann bei einer Versicherungssumme von 50.000,00 € über eine Laufzeit von 30 Jahren z.B. 133,00 € monatlich.
Damit sind solche Policen als Zusatzversicherung auch als Direktversicherung pauschal versteuert werden, gem. § 40 EStG. Wird eine entsprechende Police nicht als Zusatzversicherung abgeschlossen, ist sie steuerlich als eine Lebensversicherung i. S. d. § 10 I Nr. 2 Buchst. b EStG zu behandeln, wenn ein ausreichender Mindesttodesfallschutz gewährt ist und die Police auf sechs klassische Krankheiten beschränkt bleibt. Die gezahlten Beiträge sind damit als Sonderausgaben abzugsfähig. Kapitallebensversicherung Die regelmäßigen Beitragszahlungen liegen hier höher als bei der Risikolebensversicherung, da von Anfang an die volle Todesfallsumme zur Verfügung steht. Bei Vertragsende mit 60 oder 65 Jahren kommt die garantierte Versicherungssumme zuzüglich der erwirtschafteten Überschüsse zur Auszahlung. Fondgebundene Lebensversicherung Im Unterschied zur normalen Lebensversicherung
bestimmt der Kunde selbst, was mit seinen Beiträgen passiert. Er kann seine Beiträge
auf verschiedene Renten- oder Immobilienfonds oder spekulativen Anlagen
verteilen. Bei diesen fondsgebundene Lebensversicherungen handelt es sich um eine spekulative Anlageform, deren Auszahlungssumme von den Gegebenheiten des Marktes abhängt, und somit auch nicht vorhersagbar ist. Die steuerliche Behandlung Die Auszahlung der Kapitallebensversicherung Die Auszahlung von Kapitallebensversicherungen die vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, ist dann steuerfrei, falls der Vertrag 12 Jahre bestanden hat, und mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet worden sind. Ab dem 01.01.2005 abgeschlossene Versicherungen
sind die Auszahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, soweit die
Versicherungsleistung die Summe der eingezahlten Beiträge übersteigt.
Wurden die Beiträge steuerfrei oder im Rahmen einer Riester oder Rüruprente gezahlt, ist die gesamte Rentenzahlung steuerpflichtig. Wurden Rentenbeiträge pauschal oder mit dem
individuellen Steuersatz besteuert, ist nur der Ertragsanteil zu
versteuern.
Durch das Alterseinkünftegesetz ist ab dem Jahr 2005 die steuerliche Berücksichtigung der der Aufwendungen für die Altersvorsorge und die übrige Lebensvorsorge völlig neu geregelt worden. Es erfolgte eine Aufteilung in Altervorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen. Unter die Altersvorsorgeaufwendungen fallen die gesetzliche Rentenversicherungen , die landwirtschaftliche Alterkasse, sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen. Hinzu kommen ab dem Jahr 2005 private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen, die sog. Rüruprente. Hier können im Jahr 2005 60% des Höchstbetrages von 20.000,- €, demnach 12.000,- € pro Person abgezogen werden. Dieser Betrag steigt jährlich um 2% -Punkte. Für Ehegatten gilt der doppelte Betrag. Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer den Arbeitsnehmer- und Arbeitgeberanteil zu 60% als Sonderausgaben ansetzen. Dieser Betrag ist dann noch um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Damit kann der Arbeitnehmer im Ergebnis nur ! 20% seiner Arbeitsnehmeranteile als Sonderausgeben geltend machen. Sonstige Vorsorgeaufwendungen Hierunter fallen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Kranken-,
Pflege-, Unfall-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung. Bei Ehegatten werden die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit
für jeden der Ehegatten gesondert geprüft. Vorsorgepauschale Die Vorsorgepauschale beträt im Jahr 2005 10 % des für den Arbeitslohn geltenden Gesamtbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung, zuzüglich 11 % des Arbeitslohnes, höchstens 1.500,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.000,- €. Der Prozentsatz von 10 % steigt jährlich um 2 % bis er im Jahr 2025 die 50 % erreicht.
Die Besteuerung von Altersbezügen ist ab dem Jahr 2005 grundlegend
geändert. In der Folge werden Renten und Pensionen ab 2040 gleich besteuert und in voller Höhe steuerpflichtig. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab dem Jahr 2005 in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil aufgeteilt. Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und nach dem in diesem Jahr maßgeblichen Prozentsatz. Der steuerpflichtige Anteil für das Jahr 2005 beträgt 50 %. Dieser Anteil gilt für erstmalig im Jahr 2005 gezahlte Renten, als auch für bereits bestehende Renten, sog. Bestandsrenten. Ab dem Jahr 2006 steigt der steuerpflichtige Anteil für alle hinzukommende Renten um jeweils 2 %- Punkte pro Jahr, ab 2020 um 1 %- Punkt bis zu erreichen der 100 % im Jahr 2040. Der persönliche Rentenfreibetrag ist der Unterschied zwischen
dem Jahresbetrag der Rente und dem steuerpflichtigen Anteil. Maßgebend
ist die Rente des Jahres, in dem als erste das ganze Jahr Rente bezogen
wird. Grundsätzlich bleibt ein Betrag von 1.600,- € monatlich steuerfrei.
Private Leibrenten z. B. aus Veräußerungsgeschäften, aus privaten Renten- Lebensversicherungen oder aus Versorgungszusagen im Rahmen der vorweggenommener Erbfolge zur Versorgung des Veräußerers bzw. Übergebers werden nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert. Dieser Ertragsanteil wird ab dem Jahr 2005 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich (um ca. 50%) abgesenkt. Günstigerprüfung Für Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen
wird für die Übergangszeit bis 2019 eine Günstigerprüfung
durchgeführt. In der Folge können Vorsorgeaufwendungen mind.
in der im Jahr 2004 geltend gemachten Höhe abgezogen werden.
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Heinz G. Kunert; Steuerbevollmächtigter Thomas Hofmann Steuerberater; 97421 Schweinfurt; Am Zeughaus 9 - 13; Tel 0 97 21 / 7 04 40; Fax 0 97 21 / 70 44 44; Heinz G. Kunert; Steuerbevollmächtigter 97299 Zell am Main; Bergstraße 49 Tel 0931 / 46 88 88; Fax 0931 / 46 88 83 |