Allgemeine Information zu Möglichkeiten der Altersvorsorge

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Durch den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Altersvorsorge haben sich gravierende Änderungen sowohl bei den Vorsorgeaufwendungen (Versicherungen), als auch bei den Auszahlungen (Renten) ergeben.

Im Folgenden möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick über die Vor- und Nachteile einiger Altersvorsorgemöglichkeiten geben, sowie deren steuerliche Besonderheiten.

1. Die Rüruprente

Die so genannte Rüruprente ist eine vom Staat, durch Gewährung von Steuervorteilen, geförderte Rente, ähnlich der Riester Rente.

Vorteil der Rüruprente:

Im Gegensatz zu privaten Rentenversicherungen oder Kapitallebensversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen werden, sind die Beiträge zur Rüruprente auch nach dem 01.01.2005 als Sonderausgaben bis zu einer bestimmen Höhe absetzbar.
Der Höchstbetrag beläuft sich im Jahr 2005 auf 12.000,- € für Alleinstehende und auf 24.000,- € für Ehepaare. Bis zum Jahr 2025 steigt dieser Höchstbetrag um jeweils um zwei Prozentpunkte pro Jahr bis zur Obergrenze von 20.000,- bzw. 40.000,- €.

Die Rüruprente ist insbesondere interessant für Freiberufler und Selbstständige die nicht über ein berufständisches Versorgungswerk versichert sind.
Auch den Selbstständigen steht der Höchstbetrag von 12.000,- € als Sonderausgaben zur Verfügung.

Eine Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit kann ebenfalls in eine Rürup- oder Basisrente eingeschlossen werden. Dieser Berufsunfähigkeitsschutz kann ebenfalls in einem bestimmten Rahmen von der Steuer abgesetzt werden.
Auch ist eine Hinterbliebenenrente als Witwen- oder Waisenrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung möglich.


Nachteile der Rüruprente:


Die Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Rüruprente erfordert eine verbindlich vereinbarte lebenslange Leibrente, die frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten ausgezahlt wird.
Hieraus ergibt sich auch, dass eine Auszahlung des aufgelaufenen Betrages in einer Summe, anders als zum Beispiel bei einer Kapitallebensversicherung, nicht möglich ist.

Die Policen der Rüruprente können weder beliehen, verpfändet oder abgetreten werden. Kündigung und Rückkauf der Police sind nur unter Verzicht der eingezahlten Beträge
möglich.

Für den Fall des Ablebens des Berechtigten gehen keinerlei Ansprüche auf die Hinterbliebenen über. Die Rüruprente ist, ohne einen gesonderten Zusatz (s. o.), damit nicht als Witwen- oder Waisenrente geeignet. Auch ist das angesparte Kapital nicht vererbbar.

Auch sollte beachtet werden, dass die Rüruprente in voller Höhe, also nicht nur mit dem Ertragsanteil, der nachgelagerten Besteuerung unterworfen ist.


Die Riester Rente


Die Riester Rente ist ebenfalls eine durch den Staat geförderte Zusatz Altersvorsorge.
Die Förderung erfolgt durch die Gewährung einer Zulage, oder durch eine Anerkennung der geleisteten Beiträge als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuererklärung.

Eine Förderung erfolgt nur, falls die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Förderung in Anspruch nehmen können u. a. Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, Selbstständige, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, Kindererziehende während der Kindererziehungszeit, sowie geringfügig Beschäftigte, soweit sie auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben und nicht vom Arbeitgeber pauschal versteuert werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind u. a. sonstige Selbstständige, selbst wenn diese freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Mitglied sind.

Begünstigte Anlagen sind private Altersvorsorgeverträge, sowie betriebliche Altersvorsorgeverträge, falls die Verträge bestimmte Zertifizierungsvoraussetzungen erfüllen.
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach dem 60. Lebensjahr oder später. Ein Teil der Auszahlung kann für den Fall einer Erwerbsminderung oder als Hinterbliebenenversorgung verwandt werden.
Einmahlzahlungen sind möglich bis zu 30% des Betrages, der zu Zeitpunkt der Auszahlung vorhandenen ist.
Eine Übertragung oder eine Abtretung der erworbenen Ansprüche ist nicht möglich.


Zu den geförderten betrieblichen Altervorsorgemöglichkeiten zählen dem Grunde nach Pensionsfonds, Pensionskasse, sowie die Direktversicherung.
Allerdings sind hierfür geleistete Beiträge nur förderbar, falls es sich bei den Beiträgen um individuell versteuerten Arbeitslohn handelt. Erfolgt eine pauschale Versteuerung, wie das häufig der Fall sein wird, ist die Gewährung einer Zulage oder die Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben nicht möglich.

Sind alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt durch die Zulagenstelle für Altersvermögen die Zahlung einer steuerfreien Zulage, die sich aus einer Grundzulage (2006: 76,00 €) und einer eventuell zu gewährenden Kinderzulage (2006: 92,00 € pro Kind) zusammensetzt.
Eine Kinderzulage kann nur gewährt werden, wenn zumindest für einen Monat im betreffenden Jahr Kindergeld für das jeweilige Kind gezahlt wurde.
Zusammenveranlagte Ehegatten können die Kinderzulage nur einmal beantragen.
Diese Zulage wird in der Regel an die Mutter ausbezahlt und nur auf besonderen Antrag an den Vater. Dieser Antrag ist für ein Jahr gültig und muss für jedes Kind extra gestellt werden.
Leben die Eltern getrennt, erfolgt die Gutschrift der Zulage immer an den Kindergeldbezieher.

Um Zulagen zu erhalten, muss der Berechtigte einen Mindestbeitrag einzahlen, der sich im Jahr 2006 auf 3% des erzielten Vorjahreseinkommens bezieht.
Bei geringem Einkommen ist ein so genannter Sockelbetrag zu entrichten, der ab dem Jahr 2005 60,00 € beträgt.

Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, reicht es aus, dass nur ein Ehegatte zu begünstigten Personenkreis gehört, sofern der andere Ehegatte einen eigenen Altersvorsorgevertrag geschlossen hat. Beiträge braucht dieser Ehegatte hierfür nicht zu zahlen.

Die Zulagen werden nur auf Antrag gewährt. Die Antragsfrist beläuft sich auf 2 Jahre ab Zahlung der Beiträge.

Die gezahlten Beiträge können unter Umständen auch als Sonderausgaben Berücksichtigung finden.

Ob die Gewährung von Zulagen oder die Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben für den Steuerpflichtigen günstiger ist, entscheidet das Finanzamt von Amts wegen.

Zu empfehlen ist die Riester Rente für alle mit einem niedrigen Einkommen und einer großen Anzahl von Kindern, älteren Arbeitnehmern, sowie Selbständigen, bei denen ein Ehegatte in einem Arbeitsverhältnis steht.


Die private Rentenversicherung


Diese ermöglicht einen umfassenden Versicherungsschutz, sowohl im Bereich der Altersversorgung, als auch im Bereich der Hinterbliebenenversorgung. Hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten stehen verschiedene Varianten zur Auswahl.
Der Abschluss einer privaten Rentenversicherung ist auch noch im hohen Alter möglich und sinnvoll.


Im Rahmen des Abschlusses einer privaten Rentenversorgung erfolgt keine Gesundheitsprüfung, gerade deshalb können auch ältere und kranke Menschen eine private Rentenversicherung abschließen.

Die private Rentenversicherung weißt eine höhere Rendite auf als z.B. die klassische Kapitallebensversicherung, da ein Versicherungsschutz für den Todesfall nicht mitfinanziert werden muss.

Hinsichtlich der gewünschten Auszahlung bzw. auch des Abschlusses stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. Insbesondere in diesem Bereich liegt einer der großen Vorteile der privaten Rentenversicherung.

Sofortrente

Bei dieser Variante zahlt der Versicherungsnehmer einmalig einen größeren Betrag ein, und erhält sofort lebenslange monatliche Auszahlungen, auch wenn diese dann den eingezahlten Betrag übersteigen.
Geeignet ist diese Art der Rente für ältere Menschen, denen ein größerer Geldbetrag zur Verfügung steht oder bei denen eine Kapitallebensversicherung zur Auszahlung gelangt, welche dann in eine Sofortrente umgewandelt werden kann.

Der Abschluss einer solchen Sofortrente ist bei manchen Versicherern bis zum 75. Lebensjahr möglich.


Aufgeschobene Rentenversicherung

Hier werden in der Aufschubzeit (Versicherungsbeginn bis erster Rentenzahlung) Beiträge in gleich bleibenden Beträgen oder auch durch Einmahlzahlung geleistet.
Als Auszahlungsform kann auch eine Kapitalabfindung gewählt werden.
Geeignet ist diese Art von Rente für alle die alleine leben, keine Hinterbliebenenversorgung benötigen oder deren Partner selbst eine entsprechende Alterversorgung aufweisen kann.

Hinterbliebenenversorgung

Sollen im Rahmen der privaten Rentenversicherung Hinterbliebene mit abgesichert werden, bestehen auch hier verschiedene Möglichkeiten.

Zum einen kann ein Tarif mit Beitragsrückgewähr gewählt werden. Stirbt der Berechtigte vor Beginn der Rentenzahlung, werden die gezahlten Beiträge abzüglich Verwaltungskostenabschläge und Ratenzuschlägen, aber zuzüglich aufgelaufener Überschüsse ausgezahlt.

Zu versteuern sind nur die Zinsen, falls der Rückkauf oder die Kapitalzahlung vor Ablauf von 12 Jahren erfolgt.

Wird ein Tarif ohne Beitragsrückgewähr gewählt, werden nur die eingezahlten Beiträge zurück erstattet. Diese reine Beitragsrückgewähr ist steuerfrei.


Vereinbarung von Rentengarantiezeiten

Sowohl bei der Sofortrente als auch bei der aufgeschobenen Rente können Garantiezeiten bis zu einer Dauer von 20 Jahren vereinbart werden. Stirbt also der Berechtigte nach Beginn der Rentezahlung, aber vor Ablauf der Garantiezeit, wird die Rente für den Rest der Garantiezeit an die Hinterbliebenen weitergezahlt.

Lange Garantiezeiten sollten nur gewählt werden, falls vor allem die Versorgung der Hinterbliebenen im Vordergrund steht. Denn ja länger die Garantiezeit, desto niedriger fällt die monatliche Rente zu Lebzeiten des Berechtigten aus.


Die Höhe der monatlichen Auszahlung hängt auch ab von der Art des gewählten Überschuss-Systems.


Konstante Rente

Bei dieser Rente werden die voraussichtlichen Überschüsse gleichmäßig auf die Laufzeit verteilt. Damit erhält der Berechtigte bis zum Lebensende eine in etwa gleich bleibende Rente.
Die Rentenhöhe hängt aber von der Höhe der Überschüsse ab. Sollten sich diese Überschüsse nicht wie geplant entwickeln, könnte die Rentenhöhe dementsprechend absinken.


Zuwachsrente

Hier wird im ersten Bezugsjahr nur die garantierte Rente gezahlt, die dann von Jahr zu Jahr aufgrund der angefallenen Überschüsse steigt.
Diese Art der Auszahlung ist zu empfehlen, da anders als bei der Konstanten Rente nicht mit hypothetischen Zahlungen gerechnet wird.

Eine weitere Möglichkeit für eine Familienversorgung besteht im Abschluss einer Witwen- bzw. Witwerrente. Diese beträgt 60% der Hauptrente, die dem Berechtigten zugestanden hat.

Im Rahmen einer Waisenrente beträgt die Auszahlung 20- 30% der ursprünglichen Hauptrente. Diese wird pro Kind ausgezahlt bis zu einem Alter von 18- bzw. 21 Jahren.


Da die Menschen ein immer höheres Alter erreichen, steigt auch die Anzahl der pflegebedürftigen Menschen.
Es empfiehlt sich deshalb der Abschluss einer zusätzlichen Pflegerente. Diese kann ohne Gesundheitsprüfung bis zu einem Alter von 70 Jahren abgeschlossen werden. Allerdings besteht eine 12jährige Einzahlungsverpflichtung. Bei Tod oder Kündigung erfolgt keine Rückerstattung der gezahlten Beträge.


Der Beginn der Rentenzahlung kann durch Vereinbarung einer Abruf- oder Aufschubrente um fünf Jahre vorverlegt oder nach hinten verschoben werden.

Die Vorteile der privaten Rentenversicherung liegen demnach in der Individualität, nicht so sehr in der Förderung durch den Staat.

Die Direktversicherung

Die Direktversicherung ist die einfache Form der Betriebsrente und ist grundsätzlich für jeden abzuschließen.
Falls noch keine Betriebsrente vom Betrieb angeboten wird, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber den Abschluss einer solchen Betriebsrente verlangen.
Allerdings wird der Versicherer vom Arbeitgeber ausgewählt.
Die fälligen Beiträge können vom Arbeitgeber zum Teil getragen werden, eine Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.
Bei den meisten Anbietern beträgt die garantierte Rendite 2 %.

Der Abschluss einer Hinterbliebenenrente ist möglich. Erben können nur der Ehepartner, der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sowie Kinder bis zum 27. Lebensjahr sein.

Allerdings mindert der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung, ebenso wie ein Todesfallschutz, die Höhe der monatlichen Rentenzahlungen.

Die Vereinbarung einer Rentengarantiezeit ist für eine Zeitspanne von 5-15 Jahren möglich.
Eine Schmälerung der monatlichen Bezüge wäre auch hier die Folge.

Hinsichtlich eines Invaliditätsschutzes empfiehlt es sich eine gesonderte Versicherung abzuschließen.

Aus steuerlicher Sicht können ab dem Jahr 2005 2.496,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei angespart werden. Weitere 1.800,00 € sind steuerfrei möglich, falls noch kein Altvertrag, d.h. ein Vertrag der vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde, bespart wird.

Die Auszahlung unterliegt der vollen Versteuerung, d.h. es wird nicht nur der Ertragsanteil besteuert.
Die Auszahlung kann als Einmalzahlung, oder als monatliche Rente erfolgen.

Allerdings ist der anfallende Steuersatz auf eine erfolgte Einmahlzahlung höher als bei einer gewählten monatlichen Auszahlung.

Die Möglichkeit des Arbeitnehmers auf die Steuerfreiheit zu verzichten und eine Pauschalversteuerung der Beiträge vornehmen zu lassen bestand nur bis zum 30.06.2005.

Sollten Sie den Abschluss einer Direktversicherung in Erwägung ziehen, lohnt es sich auch Kollegen von dieser Möglichkeit der Altersvorsorge zu überzeugen, da bei einer größeren Gruppe die Rendite in der Regel höher liegt, als beim Einzelnen.

Ein Vergleich zwischen den verschiedenen Anbietern von Direktversicherungen empfiehlt sich.

Lebensversicherung

Risikolebensversicherung

Der Abschluss einer solchen Lebensversicherung nur für den Todesfall, ist vor allem zu empfehlen für junge Familien, die z. B. für den Hausbau einen Kredit aufgenommen haben, der im Falle des Todes des Versicherten nicht mehr getilgt werden kann. Auch zur Versorgung von Kindern ist der Abschluss einer Risikolebensversicherung zu empfehlen.

Die Laufzeiten einer Risikolebensversicherung können von 25-35 Jahren frei gewählt werden. Das Höchstalter ist bei den meisten Versicherungen auf 70- 75 Jahren beschränkt.
Zu beachten ist hierbei, dass längere Laufzeiten höhere Beiträge bedeuten, da das Todesfallrisiko mit einem höheren Alter steigt. Auch deshalb ist der Abschluss in einem hohen Alter teurer als in jungen Jahren.

Dread- Disease- Policen

Eine besondere Form der Risikolebensversicherung sind Dread- Disease- Policen, Policen gegen schwere Krankheiten.

Immer mehr Menschen sind in der heutigen Zeit im Laufe ihres Lebens durch eine schwere Krankheit betroffen. Geld aus solchen Policen wird dann nicht nur im Todes- und Erlebensfall ausbezahlt, sondern schon bei Eintritt einer, vom Versicherungsumfang erfassten, schweren Erkrankung. Hierunter fallen bei den meisten Versicherern unter anderem Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall. Manche Versicherer haben ihr Angebot dahingehend auch schon erweitert. Es lohnt sich diesbezüglich Informationen einzuholen.

Zu empfehlen ist der Abschluss einer solchen Dread- Disease- Police unter anderem für selbstständige Unternehmer, da durch die Auszahlung anstehende Lohnzahlungen geleistet werden können.
Aber es lohnt sich selbstverständlich auch für Privatpersonen, da infolge von Krankheiten häufig hohe Kosten, z. B. für Umbaumaßnahmen, Medikamente, etc. anstehen, die durch eine entsprechende Police abgedeckt werden können.

Die Kosten belaufen sich für einen 35- jährigen Mann bei einer Versicherungssumme von 50.000,00 € über eine Laufzeit von 30 Jahren z.B. 133,00 € monatlich.


Wird eine solche Police als Zusatzversicherung abgeschlossen, richtet sich die steuerliche Behandlung nach der Art der Hauptversicherung. Ist diese nach § 10 I Nr. 2 Buchst. b EStG sonderausgabenabzugsfähig, ist dies auch die Police.

Damit sind solche Policen als Zusatzversicherung auch als Direktversicherung pauschal versteuert werden, gem. § 40 EStG.

Wird eine entsprechende Police nicht als Zusatzversicherung abgeschlossen, ist sie steuerlich als eine Lebensversicherung i. S. d. § 10 I Nr. 2 Buchst. b EStG zu behandeln, wenn ein ausreichender Mindesttodesfallschutz gewährt ist und die Police auf sechs klassische Krankheiten beschränkt bleibt. Die gezahlten Beiträge sind damit als Sonderausgaben abzugsfähig.

Kapitallebensversicherung

Die regelmäßigen Beitragszahlungen liegen hier höher als bei der Risikolebensversicherung, da von Anfang an die volle Todesfallsumme zur Verfügung steht.

Bei Vertragsende mit 60 oder 65 Jahren kommt die garantierte Versicherungssumme zuzüglich der erwirtschafteten Überschüsse zur Auszahlung.

Fondgebundene Lebensversicherung

Im Unterschied zur normalen Lebensversicherung bestimmt der Kunde selbst, was mit seinen Beiträgen passiert. Er kann seine Beiträge auf verschiedene Renten- oder Immobilienfonds oder spekulativen Anlagen verteilen.
Ü berlässt der Kunde das Anlegen seiner Beiträge einem Profi, handelt es sich um gemanagte fondsgebundene Lebensversicherung.

Bei diesen fondsgebundene Lebensversicherungen handelt es sich um eine spekulative Anlageform, deren Auszahlungssumme von den Gegebenheiten des Marktes abhängt, und somit auch nicht vorhersagbar ist.

Die steuerliche Behandlung

Die Auszahlung der Kapitallebensversicherung

Die Auszahlung von Kapitallebensversicherungen die vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, ist dann steuerfrei, falls der Vertrag 12 Jahre bestanden hat, und mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet worden sind.

Ab dem 01.01.2005 abgeschlossene Versicherungen sind die Auszahlungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, soweit die Versicherungsleistung die Summe der eingezahlten Beiträge übersteigt.
Erfolgt die Auszahlung nach dem 60 Lebensjahr und 12 Jahre nach Abschluss der Versicherung, ist nur die Hälfte der Überschüsse zu versteuern.


Rentenzahlungen

Wurden die Beiträge steuerfrei oder im Rahmen einer Riester oder Rüruprente gezahlt, ist die gesamte Rentenzahlung steuerpflichtig.

Wurden Rentenbeiträge pauschal oder mit dem individuellen Steuersatz besteuert, ist nur der Ertragsanteil zu versteuern.
Bei gemischten Zahlungen (steuerfrei und pauschal/lohnversteuert) ist bei Rentenzahlung der eine Teil steuerpflichtig, der andere Teil nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern.


Steuerliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen, Rentenbezügen etc.

Durch das Alterseinkünftegesetz ist ab dem Jahr 2005 die steuerliche Berücksichtigung der der Aufwendungen für die Altersvorsorge und die übrige Lebensvorsorge völlig neu geregelt worden.

Es erfolgte eine Aufteilung in Altervorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen.

Unter die Altersvorsorgeaufwendungen fallen die gesetzliche Rentenversicherungen , die landwirtschaftliche Alterkasse, sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen. Hinzu kommen ab dem Jahr 2005 private kapitalgedeckte Leibrentenversicherungen, die sog. Rüruprente.

Hier können im Jahr 2005 60% des Höchstbetrages von 20.000,- €, demnach 12.000,- € pro Person abgezogen werden. Dieser Betrag steigt jährlich um 2% -Punkte. Für Ehegatten gilt der doppelte Betrag.

Im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung kann der Arbeitnehmer den Arbeitsnehmer- und Arbeitgeberanteil zu 60% als Sonderausgaben ansetzen. Dieser Betrag ist dann noch um den steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen. Damit kann der Arbeitnehmer im Ergebnis nur ! 20% seiner Arbeitsnehmeranteile als Sonderausgeben geltend machen.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Hierunter fallen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung.
Diese Beitragszahlungen können, ebenso wie Beiträge zu Lebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind und bei denen mindestens ein Beitrag 2004 geleistet wurde, bis zu einem Betrag von 1.500,- € bei Arbeitnehmern und bis zu 2.400,- € bei Unternehmern und Selbstständigen als Sonderausgaben abgezogen werden.

Bei Ehegatten werden die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit für jeden der Ehegatten gesondert geprüft.
Nicht absetzbar sind wie bisher Zahlungen für fondsgebundene Lebensversicherungen, Versicherungen auf Erlebens- oder Todesfall, bei denen der Steuerpflichtige Ansprüche aus einem von einer anderen Person abgeschlossenen Vertrag entgeltlich erworben hat. Beiträge zu Versicherungen, deren Ansprüche der Steuerpflichtige zur schädlichen Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt hat.

Vorsorgepauschale

Die Vorsorgepauschale beträt im Jahr 2005 10 % des für den Arbeitslohn geltenden Gesamtbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung, zuzüglich 11 % des Arbeitslohnes, höchstens 1.500,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.000,- €.

Der Prozentsatz von 10 % steigt jährlich um 2 % bis er im Jahr 2025 die 50 % erreicht.


Besteuerung der Altersbezüge ab 2005

Die Besteuerung von Altersbezügen ist ab dem Jahr 2005 grundlegend geändert.
Es erfolgt ein schrittweiser Übergang zur sog. nachgelagerten Besteuerung über einen Zeitraum von 2005 bis 2040.

In der Folge werden Renten und Pensionen ab 2040 gleich besteuert und in voller Höhe steuerpflichtig.

Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden ab dem Jahr 2005 in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Anteil aufgeteilt.

Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und nach dem in diesem Jahr maßgeblichen Prozentsatz. Der steuerpflichtige Anteil für das Jahr 2005 beträgt 50 %. Dieser Anteil gilt für erstmalig im Jahr 2005 gezahlte Renten, als auch für bereits bestehende Renten, sog. Bestandsrenten. Ab dem Jahr 2006 steigt der steuerpflichtige Anteil für alle hinzukommende Renten um jeweils 2 %- Punkte pro Jahr, ab 2020 um 1 %- Punkt bis zu erreichen der 100 % im Jahr 2040.

Der persönliche Rentenfreibetrag ist der Unterschied zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem steuerpflichtigen Anteil. Maßgebend ist die Rente des Jahres, in dem als erste das ganze Jahr Rente bezogen wird.
Dieser persönliche Freibetrag wird einmalig ermittelt und bleibt in der Regel für die Folgejahre unverändert. Eine Ausnahme bildet z. B. der Übergang von einer Teil- zur Vollrente.
Diesen einmalig ermittelten persönlichen Freibetrag vererbt der Rentenbezieher auf nachfolgende Berechtigte, wobei dieser Betrag immer mindestens 50 % beträgt.

Grundsätzlich bleibt ein Betrag von 1.600,- € monatlich steuerfrei.


Besteuerung von privaten Leibrenten

Private Leibrenten z. B. aus Veräußerungsgeschäften, aus privaten Renten- Lebensversicherungen oder aus Versorgungszusagen im Rahmen der vorweggenommener Erbfolge zur Versorgung des Veräußerers bzw. Übergebers werden nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert.

Dieser Ertragsanteil wird ab dem Jahr 2005 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich (um ca. 50%) abgesenkt.

Günstigerprüfung

Für Altersvorsorgeaufwendungen und sonstige Vorsorgeaufwendungen wird für die Übergangszeit bis 2019 eine Günstigerprüfung durchgeführt. In der Folge können Vorsorgeaufwendungen mind. in der im Jahr 2004 geltend gemachten Höhe abgezogen werden.
Mit anderen Worten kann derjenige, der nach den Regelungen des Jahres 2004 höhere Abzüge geltend machen kann als nach den neuen Regelungen des Jahres 2005, die Regelung wählen, die für ihn das günstigere Ergebnis bietet.


Diese Günstigerprüfung wird bei Arbeitnehmern bereits beim Lohnsteuerabzug geltend gemacht.
Dieser im Rahmen der Günstigerprüfung anzusetzende Vorwegabzug wird ab dem Veranlagungszeitraum 2011 bis zum Jahr 2019 schrittweise abgeschmolzen, so dass im Jahr 2019 keine Günstigerprüfung stattfinden muss.


Sollten Sie spezielle Fragen zu den Möglichkeiten einer zusätzlichen Altersvorsorge neben der gesetzlichen Rente haben, werden wir bemüht sein, Ihnen diese Fragen zu beantworten.



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