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Zur geschäftsmäßigen
Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt: |
1. |
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte,
niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer
und vereidigte Buchprüfer, |
2. |
Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich
die in Nummer 1 und 4 genannten Personen sind, |
3. |
Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
und Buchprüfungsgesellschaften, |
4. |
Personen oder Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat
der Europäischen Union als Deutschland beruflich niedergelassen
sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen
nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten, soweit sie mit
der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach Artikel
50 EG-Vertrag erbringen.
Sie dürfen dabei nur unter der Berufsbezeichnung in den Amtssprachen
des Niederlassungsstaates tätig werden, unter der sie ihre
Dienste im Niederlassungsstaat anbieten.
Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Steuerberater",
"Steuerbevollmächtigter" oder "Steuerberatungsgesellschaft"
zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation, der
er im Niederlassungsstaat angehört, sowie den Niederlassungsstaat
anzugeben.
Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen im Inland
richtet sich nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat. |